Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone", in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.
Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. In einzelnen Fällen konnten die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag in der Übergangszeit von der alten zur neuen Rechtslage ab dem Jahr 2021 noch nicht vollständig angepasst werden. Um sicherzustellen, dass bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 keine Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sind, werden in Baden-Württemberg in einem ersten Schritt in den betroffenen Fällen die Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag für 2021 auf 0 Euro herabgesetzt. Hierzu erhalten alle Betroffenen sog. Abrechnungsmitteilungen.
In einem zweiten Schritt erfolgt in Fällen der „Milderungszone" eine Neufestsetzung der Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag. Der für das gesamte Jahr errechnete Solidaritätszuschlag wird dabei auf die Vorauszahlungen der folgenden drei Quartale des Jahres 2021 verteilt. Diese Neufestsetzungen werden mit Hochdruck durchgeführt.
Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestset-zung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.
Eine Anfrage oder ein Antrag durch die Bürgerinnen und Bürger ist nicht notwendig. Allerdings sollten diejenigen, die die Vorauszahlungen per Auftrag überweisen, den Eingang der o.g. Abrechnungsmitteilungen abwarten und überprüfen, um den Überweisungsbetrag gegebenenfalls anpassen zu können.