

Fragen zur befristeten Senkung des allgemeinen und ermäßigten Steuersatzes
Grundlagen:
Die u. g. Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Maßgebend ist die Ausführung des Umsatzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Umsätze, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, unterliegen den neu-en Steuersätzen. Unmaßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung, Rechnungsstellung oder Entgeltsvereinnahmung (Rz. 4). Für Umsätze, die zwischen dem 01.07. und 31.07.2020 an andere Unternehmer ausgeführt werden, können aus Vereinfachungsgründen noch die Steuersätze von 19% bzw. 7% ausgewiesen werden. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe abführen und ein Vorsteuerabzug ist in dieser Höhe zulässig (Rz. 46). Die Nichtbeanstandungsregelung ist auch auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Leistung im Juli 2020 erbracht wird.
In den USt-Voranmeldungen sind die Umsätze und Steuerbeträge in Zeile 28 (Kz. 35 und 36) und in der USt-Jahreserklärung in Zeile 45 (Kz. 155 und 156) als „Umsätze zu anderen Steuersätzen" anzugeben (Rz. 4).
Lieferungen werden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE). Bei Beförderungslieferungen ist das der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung und bei Versendungslieferungen der Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur (Abschn. 3.12 Abs. 2, 3 und 7 UStAE). Sonstige Leistungen werden im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
Die Versteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs, d.h. unentgeltliche Wertabgaben unterliegen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2020 den Steuersätzen von 19% bzw. 7% und im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 den Steuersätzen von 16% und 5%. Das gilt auch für unternehmensfremd genutzten Strom aus Photovoltaikanlagen und unternehmensfremd genutzter Wärme aus Blockheizkraftwerken.
Bei der Nutzung von Fahrzeugen für unternehmens-fremde Zwecke und bei der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer kann aus Vereinfachungsgründen die sog. 1%-Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage angewandt werden (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 11 Nr. 1 UStAE). Ausgangswert ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Bei einer Erstzulassung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ist der in diesem Zeitraum maßgebliche Bruttolistenpreis anzusetzen. Dieser bleibt auch nach dem 31.12.2020 der Ausgangswert. Die Nutzung im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 unterliegt den abgesenkten Steuersätzen.
Eine Werklieferung ist ausgeführt, sobald der Auftraggeber befähigt ist, im eigenen Namen über das auftragsgemäß fertig gestellte Werk zu verfügen, regelmäßig also mit Übergabe und Abnahme. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Sie kann auch stillschweigend durch Nutzung des Werks erfolgen. Restarbeiten oder Nachbesserungen, von denen der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht abhängig ist, hindern die Leistungserbringung nicht.
Wird ein Umsatz nicht in der Gesamtheit, sondern in Teilen geschuldet, kommt es auf die Ausführung der jeweiligen Teilleistung an.
Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Gesamtleistung handeln (Beispiele vgl. Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Tz. 2), für die das Entgelt gesondert vereinbart, geschuldet und abgerechnet wird (Abschn. 13.4 UStAE, Rz. 22).
Dauerleistungen liegen vor, wenn sonstige Leistungen (Miete, Leasing, Wartung, Finanz- und Lohnbuchhaltung) oder eine Gesamtheit von Lieferungen unbegrenzt oder für einen bestimmten Zeitraum geschuldet werden (Rz. 23 ff). Sonstige Leistungen, die als Dauerleistung erbracht werden, sind an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wiederkehrende Lieferungen werden am Tag jeder einzelnen Lieferung erbracht (Rz. 23 und 24). Ausnahmen bestehen für Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie für die Abwasserbeseitigung (Rz. 35 bis 37). Bei einer monatlichen Leistungserbringung unterliegen die Teilleistungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 den neuen Steuersätzen. Verträge über Dauerleistungen können Rechnungen sein. Insoweit muss der Steuerausweis geändert werden, wenn die Leistung den neuen Steuersätzen unterliegt.
Bei jährlichen Dauerleistungen (z.B. 01.05.2020 bis 30.04.2021) kann vor dem 01.07.2020 noch ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart werden (z.B. 01.05. bis zum 31.12.2020). Als Vereinbarung gilt auch die Erteilung einer Rechnung vor dem 01.07.2020, in der das Entgelt für diesen Abrechnungszeitraum angeben wird (Rz. 26). Gleiches gilt für die Vereinbarungen eines anderen Abrechnungszeitraums vor dem 31.12.2020 (Rz. 47).
Bei der Vermietung von Grundstücken liegen Dauerleistungen vor, die regelmäßig in monatlichen Teil leistungen erbracht werden. Werden zur Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen erhoben, handelt es sich grundsätzlich um Nebenleistungen, die ebenfalls im jeweiligen Monat erbracht werden (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE). Bei Nebenkostennachzahlungen oder -erstattungen für das Jahr 2020 handelt es sich um nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 UStG, die gleichmäßig auf die Zeiträume des Jahres 2020 zu verteilen sind (Rz. 27). Die Änderung erfolgt im VAZ der Vereinnahmung/Verausgabung.
Derartige Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Endet der Ablesezeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020, sind die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums grundsätzlich den Steuersätzen von 16% bzw. 5% zu unterwerfen. Endet er hingegen nach dem 31.12.2020, unterliegen grundsätzlich sämtliche innerhalb des Ablesezeitraums ausgeführten Lieferungen den Steuersätzen von 19% bzw. 7%. Jedoch können in diesem Fall die im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführten Lieferungen mit den Steuersätzen von 16% bzw. 5% versteuert wer-den, wenn über diese Lieferungen gesondert abgerechnet wird (Rz. 35).
Die vorstehenden Regelungen sind auch auf die Lie-ferung von Strom durch Betreiber von Photovoltaikanlagen an Energieversorgungsunternehmen anzuwenden.
An- oder Vorauszahlungen liegen vor, wenn die Leistung insgesamt geschuldet und nur das Entgelt ganz oder teilweise vor Leistungserbringung angefordert wird.
In Rechnungen über diese An- und Vorauszahlungen sind die Steuersätze noch mit 19% bzw. 7% anzugeben, wenn die Teilbeträge vor dem 01.07.2020 vereinnahmt wurden. Der Vorsteueranspruch besteht in gleicher Höhe (Rz. 8). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen über vor dem 01.07.2020 vereinnahmte Anzahlungen über Umsätze, die zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbracht werden, bereits der Steuersatz mit 16% bzw. 5% ausgewiesen wird (Rz. 9).
Wurde die Steuer in einer Anzahlungsrechnung bereits mit 19% ausgewiesen, wird die Leistung aber zwischen dem 01.07 und 31.12.2020 erbracht, unter-liegt der Umsatz insgesamt den neuen Steuersätzen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Steuerberechnung ist erst in dem VAZ zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung einer Anzahlung bleiben bestehen. Der Steuerausweis mit 19% in der Anzahlungsrechnung darf nicht berichtigt werden. In einer Schlussrechnung muss der Umsatz mit dem neuen Steuersatz abgerechnet und die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigt werden. Die Korrektur des Steuerbetrags ist mit einem Negativbetrag in der USt-VA in den Zeilen 26 und 27 (Kz. 81 und 86) und in der USt-Jahreserklärung in den Zeilen 38 und 41 (Kz. 177 und 275) vorzunehmen. Ein Eintrag in Zeile 62 (Kz. 65) in der USt-VA bzw. Zeile 58 (Kz. 319) in der USt-Jahreserklärung (Nachsteuer) ist nicht erforderlich (Rz. 8).
Entscheidend ist die zivilrechtliche Grundlage (Netto- oder Bruttopreisvereinbarung). Bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten (Rechtsanwälte, Notare, Steu-erberater, Architekten) wird die USt zusätzlich geschuldet. Damit müssen die neuen Steuersätze abgerechnet werden, wenn die Leistungen in diesem Zeitraum erbracht werden.
Nach § 29 Abs. 2 UStG kann ein Ausgleich beansprucht werden, wenn der Vertrag vor dem 01.03.2020 abgeschlossen und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (z.B. vertraglicher Ausschluss der Ausgleichsbeträge bei Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes).
Grundsätzlich wird die um 3% bzw. 2% überhöht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschul-det. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der gesetzlich zutreffenden Höhe (16% bzw. 5 %) möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sein Kassensystem nicht rechtzeitig zum 01.07.2020 umstellen konnte. Für Leistungen an andere Unternehmer im Juli 2020 besteht eine Vereinfachungsregelung (Rz. 46).
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) gilt der ermäßigte Steuersatz
Ab 01.07.2021 soll hierfür wieder der Steuersatz von 19% Anwendung finden.
Das gilt auch bei Verpflegungsleistungen in Kantinen.
Es wird nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird (BMF-Schreiben vom 02.07.2020 a.a.O.).
Insoweit kommt es auf den bei Ausführung des Umsatzes geltenden Steuersatz an. Entfällt die Entgeltminderung auf Umsätze zu verschiedenen Steuersätzen und/oder auf nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze, dürfen aus Vereinfachungsgründen die Verhältnisse des Voranmeldungszeitraums der Ent-geltminderung zugrunde gelegt werden (Rz. 27). Jahresboni oder -rückvergütungen sind nach dem Verhältnis der auf den jeweiligen Zeitraum entfallenden Umsätze aufzuteilen oder jeweils zur Hälfte auf das Kalenderjahr zu verteilen (Rz. 32). Entsprechende Abrechnungen sind zu erteilen.
Bei Pfandbeträgen kann die Berichtigung vom 01.07. bis einschließlich 30.09.2020 mit 19% bzw. 7% und vom 01.10. bis 31.12.2020 mit 16% bzw. 5% erfolgen (Rz. 31).
Darüber hinaus kann das Pfandgeld zwischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern im gesamten 2. Halbjahr 2020 mit 16% abgerechnet werden, wenn sowohl die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer als auch die Vorsteuer beim Leistungsempfänger zu diesem Steuersatz korrigiert wird und ab 01.01.2021 diese Abrechnungsmethode für Pfandgelder mit 19% angewandt wird.
Bei Einzweckgutscheinen i.S. des § 3 Abs. 13 und 14 UStG, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, sind die Steuersätze von 19% bzw. 7% anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein erst im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 eingelöst wird. Bei Ausgabe eines Einzweckgutscheins im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 gelten die Steuersätze von 16% bzw. 5%. Soweit bei Einlösung des Gutscheins eine Zuzahlung geleistet wird, unterliegt (nur) der Zuzahlungsbetrag dem im Zeitpunkt der Einlösung gültigen Steuersatz.
Bei Restaurantgutscheinen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgegeben werden und die zum Bezug von Speisen und Getränken berechtigen, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine. Die Besteuerung erfolgt bei Einlösung.