Die Finanzverwaltung steht nicht nur für eine Vielfalt an Tätigkeiten und Aufgaben, sondern auch für eine Vielfalt an Menschen. Bei uns sind alle Menschen wertvoll.
Die Zusammenarbeit in der Finanzverwaltung ist geprägt von einer Kultur der Wertschätzung und des Respekts. Bei uns sind alle Menschen wertvoll.
Wichtige Bausteine für die gelebte Vielfalt in der Finanzverwaltung sind:
Chancengleichheit
Egal ob weiblich, männlich oder divers - für die Bewältigung des Arbeitsalltags und der beruflichen Tätigkeiten spielt das Geschlecht keine Rolle. Für uns bedeutet Gleichstellung bzw. Chancengleichheit, dass allen Beschäftigten die gleichen Chancen in sämtlichen beruflichen Bereichen wie Ausbildung, Arbeitszeitmodellen, Karriere und Vergütung offenstehen. Wir möchten allen Beschäftigten die Chance bieten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten beruflich frei zu entwickeln. Dieses Ziel verfolgen und unterstützen die Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) in besonderem Maße, indem sie auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes achten und die Dienststellenleitungen bei der Umsetzung unterstützen.
Charta der Vielfalt
Die Charta der Vielfalt ist eine Arbeitgeberinitiative zur Förderung von Vielfalt in Unternehmen und Institutionen. Seit dem 15. November 2012 ist Baden-Württemberg Teil dieser Initiative und unterstützt dadurch das Ziel, Anerkennung, Wertschätzung und Einbeziehung von Vielfalt in der Arbeitswelt in Deutschland voranzubringen. Wir möchten ein Arbeitsumfeld schaffen, welches frei von Vorurteilen ist und in dem alle Beschäftigten Wertschätzung erfahren.
Inklusion
In der Finanzverwaltung Baden-Württemberg setzen wir uns aktiv für ein inklusives Arbeitsumfeld ein.
Wir sind überzeugt, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung ebenso wertvolle Beiträge leisten wie Menschen ohne Behinderung.
Sie sind im Berufsleben genauso leistungsfähig und leistungsbereit, wobei sie hierfür oftmals einen höheren Aufwand
erbringen müssen. Beschäftigte mit Behinderungen bedürfen daher der besonderen Unterstützung und Förderung, um
ihre Kenntnisse und Fähigkeiten inklusiv umzusetzen und weiterzuentwickeln.
Deshalb hat Baden-Württemberg einen Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land erarbeitet. Ziel ist eine inklusive Gesellschaft, in der jeder Mensch die gleichen Chancen, Rechte und Möglichkeiten zur Teilhabe hat.
Daher werden Bewerbungen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ausdrücklich begrüßt. Und auch nach der Einstellung sorgen wir für die passende Unterstützung, z. B. durch ein Mentoring-Programm oder die Beschaffung notwendiger Arbeitshilfen.
Ihre Fähigkeiten, Ihre Perspektiven und Ihre Einblicke sind uns wichtig.
In § 2 (1) des SGB IX wird eine Schwerbehinderung wie folgt definiert:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."
Auf den Punkt gebracht: Es gibt verschiedene Beeinträchtigungen, die den Alltag für schwerbehinderte Menschen zur Herausforderung machen.
Die Beeinträchtigungen sind individuell und wirken sich in Leben und Arbeit unterschiedlich aus. Mit dem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100 (abgestuft in Zehnergraden) wird die Schwere einer Behinderung festgelegt. Ab einem GdB von 50 gelten im Berufsleben besondere, unterstützende Maßnahmen, z. B.
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
Menschen mit Behinderungen erhalten ab dem Grad der Behinderung (GDB) 50 einige Nachteilsausgleiche. Ist Ihr GdB mindestens 30, aber weniger als 50, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Über einen Antrag auf Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.
Damit gelten für Sie weitgehend dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
Gemäß § 208 SGB IX haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regel gilt bei einer 5-Tage-Woche.
Um diesen Zusatzurlaub zu erhalten, reicht ein Nachweis Ihrer Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber.
Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB zwischen 30 und 40 erhalten einen Zusatzurlaub von drei Tagen pro Kalenderjahr.
Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung genießen einen nochmals erhöhten Kündigungsschutz. Dies gilt natürlich auch beim Arbeitgeber Land Baden-Württemberg.
Nachteilsausgleiche sollen bessere Teilhabe und mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung in ihrem Alltag ermöglichen.
Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis oder den Nachweis der Gleichstellung.
Im Schwerbehindertenausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. die Merkzeichen. Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche entscheidend.
Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie unsere Ansprechperson Frau Frank vor Ort über die E-Mail-Adresse Bettina.Frank@ofd.bwl.de.