

Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019, BGBI I S. 2115, wurde der
Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einem ersten Schritt für niedrige und mittlere Einkommen
zurückgeführt. Durch die erhebliche Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag entfällt der
Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für einen Großteil der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Dies betrifft alle
Fälle, in denen die im Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 näher definierte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer den Betrag
von 16.956 Euro (Einzelveranlagung) oder 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.
Milderungszone
Zur Vermeidung eines Belastungssprungs schließt sich nach der Freigrenze eine Milderungszone an, in der keine sofortige Erhebung des
Solidaritätszuschlags in voller Höhe mit 5,5 Prozent erfolgt. Hiervon sind die Fälle betroffen, in denen die im
Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 näher definierte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer den Betrag von zwischen 16.957 Euro bis 31.527
Euro (Einzelveranlagung) oder 33.913 Euro bis 63.055 Euro (Zusammenveranlagung) beträgt.
Unzutreffende Festsetzungen
Die programmtechnische Umsetzung dieser Rechtsänderung hat in einer Vielzahl von Fällen dazu geführt, dass die
Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag weiterhin in unveränderter und damit unzutreffender Höhe fortgeschrieben
wurden.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Im Hinblick auf den bis zum nächsten Fälligkeitstermin für die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, dem 10.03.2021,
verbleibenden kurzen Zeitraum wurde auf Landesebene entschieden, die bislang bis zu einem Betrag von 433,54 Euro (Einzelveranlagung)
oder 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzten Vorauszahlungen auf 0,00 Euro herabzusetzen.
Anpassung der Vorauszahlungen
In den Fällen der sog. Milderungszone, in denen bislang ein Solidaritätszuschlag zwischen 233, 16 Euro und 433,54 Euro
(Einzelveranlagung) bzw. zwischen 466,32 Euro und 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzt wurde, erhalten Sie für den erstmals
am 10.06.2021 fälligen sowie die nachfolgenden Fälligkeitstermine (10.09.2021, 10.12.2021) eine neue Festsetzung von
Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag.
Abgeltungsteuer - Wie lässt sich der Erklärungsbedarf in der Anlag KAP reduzieren?
Das Bundesfinanzministerium gibt Auskunft, welche Möglichkeiten dem Steuerbürger zur Verfügung stehen. Mehr
Fachliche Informationen des BMF zur Abgeltungsteuer
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungsteuer (über diesen Link werden Sie zum Portal der Finanzämter geführt). In den FAQ finden Sie z.B. unter den Suchbegriffen „Abgeltungsteuer " oder „Nichtveranlagungsbescheinigung " Antworten auf die häufigsten Fragen.
Zum 1. Januar 2021 sind bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung Neuerungen in Kraft getreten:
Darüber hinaus wurde der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich ab März 2021 berücksichtigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Für Veranlagungszeiträume ab 2016 wurde ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren für steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen im Rahmen von Vorsorgeaufwendungen eingeführt.
Das
Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG
Eine Information des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Hier finden Sie Informationen zu den häufigsten Fragen zum Thema „Gemeinnützigkeit“.
BMF-Schreiben
vom 27.07.2016 zu den Versorgungseinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge);
einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
Rechtsänderungen bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge in die Schweizer Pensionskasse ab 2016 - Ihr
Finanzamt informiert (Stand April 2019)
Die Anzeigenvordrucke, die ab dem 1. Januar 2018 zu nutzen sind, finden Sie auf den Internet-Seiten der baden-württembergischen Finanzämter unter "Services"- "Formulare" - "Grunderwerbsteuer".
Der aktuelle Tipp:
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen -
Eine Information des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - Stand: Oktober 2017
BMF-Schreiben
vom 9. November 2016
Wer kann welche Kosten steuerlich geltend machen?
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen
Die OFD ist zuständige Behörde für das Meldeverfahren bzgl. Kalamitätsnutzungen gemäß § 34b EStG. Vordrucke und weitere Informationen zur Beantragung von steuerlichen Erleichterungen bei Kalamitätsnutzungen finden Sie hier.
Information für Unternehmen der Bargeldbranche zur Belegausgabepflicht
Merkblatt
Belegausgabepflicht
Information für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes - Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung
Merkblatt
Kassenführung der Taxi- und Mietwagenbranche
Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen aufgezeichnet und aufbewahrt werden?
Merkblatt
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Betriebsprüfung
„Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Danach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen.
Für in Baden-Württemberg ansässige Unternehmen wurde mit Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 10. Juli 2020 (siehe untenstehende Pressemitteilung sowie Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 10.07.2020) eine Erleichterung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung erlassen. Bei Einhaltung der im Erlass aufgeführten Voraussetzungen (verbindlicher Auftrag bis zum 30. September 2020 bei Token-Lösung oder nachweislich beabsichtigter Cloud-Lösung) gilt die Implementierungsfrist bis längstens zum 31. März 2021 als stillschweigend gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht nach § 146a Absatz 4 AO eine Mitteilungsverpflichtung an das zuständige Finanzamt. Ein Formular zur Mitteilungspflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssystemen nach § 146a Absatz 4 AO existiert derzeit nicht, da hierfür ein elektronisches Mitteilungsverfahren vorgesehen ist. Aktuell steht diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit noch nicht zur Verfügung.
Bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist von einer (formlosen) Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO abzusehen. Eine formlose Mitteilung ersetzt eine spätere Meldung im elektronischen Mitteilungsverfahren nicht. Der Zeitpunkt des Einsatzes des elektronischen Mitteilungsverfahrens wird rechtzeitig veröffentlicht (siehe auch BMF-Schreiben vom 06.11.2019). “
Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zur Verlängerung der Frist zur Umrüstung auf
manipulationssichere Kassensysteme
Pressemitteilung
Baden-Württemberg verlängert Frist zur Umrüstung auf manipulationssichere Kassensysteme
Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zu den Voraussetzungen der Billigkeitsmaßnahme zur
Nichtbeanstandung der Umrüstung auf manipulationssichere Kassensysteme
Erlass
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Ertragsteuerliche
Behandlung der Kindertagespflege
Eine Information des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2016
Der
aktuelle Tipp: Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 2010
Eine Information des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Grundzüge
der Besteuerung von Musikern und Sängern
Eine Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom März 2020
Information des Ministeriums der Finanzen Baden-Württemberg - Stand August 2015
Merkblatt (der Oberfinanzdirektion Karlsruhe) über die steuerlichen Beistandspflichten der Notarinnen und Notare - auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern - Stand: Mai 2020
Rentenbesteuerung ab 2005
Besteuerung
von Alterseinkünften 2010 - Aktueller Tipp des Bundesministeriums der Finanzen
Steuertipps für Senioren -
Aktueller Tipp des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg; Stand: Juli 2017
Alterseinkünfte-Rechner
- Einkommensteuerberechnung für Seniorinnen und Senioren des Bayrischen Landesamts für Steuern
Anwendungsschreiben und Muster für Zuwendungsbestätigungen
Merkblatt
(der Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für Testamentsvollstreckerinnen / Testamentsvollstrecker und Nachlasspflegerinnen /
Nachlasspfleger auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer
Ihr
Finanzamt informiert: Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland
Eine Information der Finanzverwaltung Baden-Württemberg
Wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes gewährt die Finanzverwaltung auf
Antrag für Zinszeiträume ab 1. April 2012 Aussetzung der Vollziehung für Zinsen auf Steuernachzahlungen. Voraussetzungen
sind ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen die Zinsfestsetzung und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen. Die Zinsen
müssen dann vorläufig nicht entrichtet werden.
Details siehe : https://www.bundesfinanzministerium.de